( EStG 1988 § 41 Abs 2 ) Die Rechtzeitigkeit eines Antrags auf Durchführung einer Veranlagung hängt nicht davon ab, ob das Finanzamt für den Steuerpflichtigen eine „Steuernummer“ vergeben hat. „Veranlagung“ ist keine bloße steuerliche Erfassung durch das Finanzamt. Das EStG 1988 regelt die Veranlagung und verwendet diesen Begriff für die Festsetzung der Einkommensteuer durch Bescheid. Unter welchen Voraussetzungen bei Steuerpflichtigen mit lohnsteuerpflichtigen Einkünften eine Veranlagung stattfindet, regelt § 41 EStG 1988. VwGH 97/15/0216, 98/15/0044, 98/15/0045 v. 23.04.1998. (Beschwerden abgewiesen)