( EStG 1972 § 23a Abs 3 ) Vor 1982 auf eine Komplementär-GmbH umgeschichtete Verluste unterliegen dort den allgemeinen Regeln des § 18 Abs 1 Z 4 EStG 1972, insbesondere der zeitlich beschränkten Vortragsfähigkeit. Es ist daher hinsichtlich der Übergangsregelung des Art II des Abschn I AbgÄG 1981 auch als sachgerecht anzusehen, wenn bezüglich der dem Komplementär zugewiesenen Verluste nach In-Kraft-Treten des § 23a EStG 1972 vom Gesetzgeber im Rahmen einer Übergangsregelung zwar die gleichen Ausgleichsmöglichkeiten wie davor zur Verfügung gestellt werden, eine darüber hinausgehende Möglichkeit des Ausgleichs, die davor nicht bestanden hat - nämlich Verluste zeitlich unbegrenzt zu berücksichtigen -, aber auch nach In-Kraft-Treten des § 23a EStG 1972 nicht eröffnet wird. VwGH 92/14/0186 v. 29.06.1999. (Beschwerde abgewiesen)