( EStG 1972 § 11 Abs 3 ) Die bloße Möglichkeit der bestimmungsgemäßen Verwendung einer Investitionsrücklage stand der Inanspruchnahme der Bildung einer Rücklage vom nicht entnommenen Gewinn auch dann entgegen, wenn statt der bestimmungsgemäßen Rücklagenverwendung eine gewinnerhöhende Nachversteuerung erfolgte. VwGH 93/13/0277 v. 22.04.1998. (Beschwerde abgewiesen)