( GSVG § 133 Abs 2 ) Ob die persönliche Arbeitsleistung eines Selbständigen für die Aufrechterhaltung seines Betriebes objektiv erforderlich war und ist, ist bei Beurteilung seiner Erwerbsunfähigkeit anhand des konkreten Betriebes und nicht anhand eines idealtypischen (durchschnittlichen) Betriebes zu prüfen.
OGH 10 Ob S 36/99p v. 18.02.1999