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Erwerbsunfähigkeit eines Textil-Marktfahrers

SozialversicherungARD 4934/24/98 Heft 4934 v. 19.5.1998

( GSVG § 133 Abs 2 ) Erwerbsunfähigkeit eines Textil-Marktfahrers, der nicht mehr imstande ist, seinen Marktstand auf- und abzubauen, liegt nicht vor, wenn er trotz seines eingeschränkten Leistungskalküls noch die Tätigkeit eines Textileinzelhändlers ausüben kann.

OGH 10 Ob S 28/97h v. 06.03.1997

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