( GSVG § 133 Abs 2 ) Entscheidend ist, welche Tätigkeiten eines selbständigen Rauchfangkehrermeisters der Versicherte noch selbst durchführen kann, ob er die kalkülsüberschreitenden Arbeiten im Rahmen seines Betriebes auf wirtschaftlich zumutbare Weise delegieren und in diesem Sinn seinen Betrieb umorganisieren kann.
OGH 10 Ob S 107/98b v. 14.04.1998