( § 133 Abs 2 GSVG ) Ein zum Stichtag 50 Jahre alter Gastwirt, der mit einer Halbtagskraft eine Gastwirtschaft mit 12 Fremdenzimmern betreibt und seinen Gästen, insbesondere den Pensionsgästen, kalte und warme Speisen anbietet, kann - wenn er seine bisherige Tätigkeit ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht mehr ausüben kann, weil er als Marcoumarpatient („künstlicher Bluter“) im Küchenbetrieb einer erhöhten Verletzungsgefahr ausgesetzt ist - noch ein Tagescafé oder Espressolokal betreiben und ist nicht erwerbsunfähig.