( ASVG § 94, § 253b ) Einkünfte aus schriftstellerischer Tätigkeit sind Erwerbseinkommen, das das Ruhen einer (vorzeitigen) Alterspension bewirken kann.
OGH 10 Ob S 63/94 v. 04.06.1997
§ 94 Abs 1 ASVG ordnete das Ruhen nur für Fälle an, in denen der Pensionist ein Einkommen aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit bezog. Auch aus § 94 Abs 3 ASVG ergab sich deutlich, dass nur Einkünfte erfasst werden sollten, die als Entgelt für eine Tätigkeit gewährt wurden, die der Erzielung eines Erwerbes diente.