( § 77 GewO, EKZ-VO ) Die Einschränkung der Betriebsanlagengenehmigung für Einkaufszentren außerhalb der Ortskerne ist auf Handelsbetriebe, die der Versorgung mit Konsumgütern und Dienstleistungen des kurzfristigen und so genannten täglichen Bedarfes dienen, beschränkt. Ein darüber hinausgehender Konkurrenzschutz für Güter und Dienstleistungen jeder Art ist verfassungswidrig.
VfGH 02.12.1999, G 96/99 V-50/99 u.v.m.