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Ersatzbeurkundung durch Erklärungen vor Gerichten oder Behörden

Steuerrecht aktuellMMag. Dr. Benjamin Twardosz, LL.M.ÖStZ 2017/807ÖStZ 2017, 572 Heft 21 v. 20.11.2017

1. Einführung und Problemstellung

Rechtsgeschäfte sind nach dem III. Abschnitt des GebG mit einer Ausnahme11§ 33 TP 17 Abs 3 GebG. nur dann gebührenpflichtig, wenn darüber eine Urkunde errichtet wird (§ 15 Abs 1 GebG), wobei der Begriff der Urkunde auch ihre Unterzeichnung einschließt.

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