( § 16 Abs 1 FrG, § 82 lit b GewO ) Das Erlöschen oder der Widerruf des Aufenthaltstitels zwingt den ausländischen Arbeitnehmer nicht zur sofortigen Ausreise. Er kann daher vorläufig weiterbeschäftigt werden und es liegt kein wichtiger Grund zur vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses vor.
OGH 02.03.2000, 9 Ob A 13/00b