Mit der in BGBl II 2015/393 kundgemachten V des BMJ werden die im Rechtsanwaltstarif angeführten festen Beträge mit 1. 1. 2016 um 12 % erhöht, um die Geldentwertung seit der letzten Erhöhung (Jänner 2008) auszugleichen. Die Erhöhung gilt nur für anwaltliche Leistungen, die nach dem 31. 12. 2015 bewirkt werden. Eine abweichende Honorarvereinbarung bleibt davon unberührt.