§ 27 Z 6 Fall 3 AngG
§ 6 Abs 1 BEinstG
Eine an sich erhebliche Ehrverletzung (Bezeichnung des Vorgesetzten als „verstaatlichter Trottel“) bildet dann keinen Entlassungsgrund, wenn besondere Umstände wie etwa die Erregung über vorhergegangenes Verhalten des Gekränkten sie als entschuldbar erscheinen lassen.