AlVG: § 26
Die Geltendmachung von Weiterbildungsgeld während einer Bildungskarenz setzt (neben der Arbeitsfähigkeit und einer Vereinbarung nach § 11 AVRAG) die Erfüllung einer "Anwartschaft auf Arbeitslosengeld" voraus. Dabei können nach dem eindeutigen Wortlaut des § 26 Abs 2 AlVG Zeiten, die für die Beurteilung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld herangezogen wurden, nicht nochmals berücksichtigt werden.