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Erbteilungsübereinkommen gebührenpflichtig?

SteuerrechtMag. Volker EngelmannRdW 2018/307RdW 2018, 396 Heft 6 v. 19.6.2018

Erbteilungsübereinkommen sind nur dann als gerichtliche Vergleiche von der Gebühr nach dem GebG 1957 ausgenommen, wenn sie vor dem Notar als Gerichtskommissär abgeschlossen werden. Einigen sich dagegen die Erben vorher oder bei einem Erbenmachthaber11Erbenmachthaber und "schriftliche Abhandlungspflege" sind Begriffe der Praxis und betreffen die Vorgangsweise nach § 3 Gerichtskommissärsgesetz, wo ein Rechtsanwalt oder Notar sämtliche Parteien im Verlassenschaftsverfahren vertritt. über die Aufteilung der Verlassenschaft und unterfertigen sie (alle) diese Einigung, dann liegt ein außergerichtlicher Vergleich vor, der die Gebührenpflicht auslöst.

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