( § 15 Abs 1 Z 17 ErbStG ) Wurde vom Erblasser eine größere Anzahl von Barlegaten ausgesetzt, die in ihrer Summe den Nachlass erschöpfen oder sogar übersteigen, sind Feststellungen darüber zu treffen, wer die endbesteuerten Vermögenswerte erhält und ob die wegen der Endbesteuerung anzunehmende Abgeltung der Erbschaftssteuer zum Tragen kommt.
VfGH 27.09.1999, B 129/97 B-130/97,B-132/97