( ErbStG § 18, BewG § 14 ) Dass für den Rechtsnachfolger des Erblassers eine zivilrechtliche Verpflichtung besteht, mit dem aus dem Verkauf des geerbten Grundstücks erzielten Geldbetrag ein Ersatzgrundstück zu erwerben und darauf ein Haus zu bauen, ist für den Umfang und die Bewertung des Nachlassvermögens ohne Bedeutung. Dieses später erworbene Grundstück bzw. dessen Einheitswert kann nicht Gegenstand des Erwerbs von Todes wegen und somit nicht Besteuerungsgegenstand sein, weil sich das Grundstück im Zeitpunkt des Erbanfalls nicht im Vermögen des Erblassers befunden hat. Dies gilt auch dann, wenn sich der Erblasser und der Erbe einig gewesen wären, dass der Erbe das Grundstück erwerben soll. VwGH 96/16/0280 v. 25.09.1997. (Beschwerde abgewiesen)