vorheriges Dokument
nächstes Dokument

EO § 301

BetriebswichtigesARD 4965/26/98 Heft 4965 v. 15.9.1998

( EO § 301 ) Die Postaufgabe entledigt den Drittschuldner nicht seiner Verpflichtung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung. Da bekanntermaßen Postsendungen immer wieder in Verstoß geraten, ist es erforderlich, eine derartig wichtige Erklärung zumindest mittels Aufgabenachweis abzusenden. Die Erklärung des Arbeitgebers „reist“ darüber hinaus bis zum Einlangen beim zuständigen Exekutionsgericht auf dessen Risiko. ASG Wien 8 Cga 213/97v v. 06.11.1997, rk.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte