( EO § 301 ) Die Postaufgabe entledigt den Drittschuldner nicht seiner Verpflichtung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung. Da bekanntermaßen Postsendungen immer wieder in Verstoß geraten, ist es erforderlich, eine derartig wichtige Erklärung zumindest mittels Aufgabenachweis abzusenden. Die Erklärung des Arbeitgebers „reist“ darüber hinaus bis zum Einlangen beim zuständigen Exekutionsgericht auf dessen Risiko. ASG Wien 8 Cga 213/97v v. 06.11.1997, rk.