( EO § 290c ) Erfolgten Vorauszahlungen des Arbeitgebers nicht in missbräuchlicher Absicht, um einer bevorstehenden Gehaltsexekution zuvorzukommen und den betreibenden Gläubiger zu schädigen, kann ein Arbeitnehmer durch Akontierung en letztlich mehr als den pfändungsfreien Betrag erhalten, wenn die Pfändung seines Lohnes der Vorauszahlung zeitlich nachfolgt. OLG Wien 8 Ra 366/96v v. 24.02.1997, Revision unzulässig.