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Entzug der Gewerbeberechtigung und Dienstleistungsfreiheit

BetriebswichtigesARD 4987/24/98 Heft 4987 v. 4.12.1998

( GewO 1994 § 88 Abs 2 ) Dadurch, dass die GewO an den Rückstand mit der Kammerumlage die Folge der Entziehung der Gewerbeberechtigung knüpft, wird die Dienstleistungsfreiheit nicht beschränkt.

VwGH 98/04/0092 v. 24.06.1998

Der EG-Vertrag (EGV) schützt den freien Dienstleistungsverkehr nur insoweit, als ein Element der Grenzüberschreitung hinzukommt; grenzüberschreitende Dienstleistungen können in 3 Erscheinungsformen auftreten:

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