( § 101 ArbVG, § 27 Z 4 AngG ) Die Weigerung eines Arbeitnehmers, bisher ausgeführte Tätigkeiten zu unterlassen, obwohl deren Ausübung vom Gesetzgeber an neue, vom Arbeitnehmer nicht erfüllte Voraussetzungen geknüpft worden sind, stellt einen Entlassungsgrund dar, wenn diese Tätigkeiten nicht den Schwerpunkt des Aufgabenbereiches des Arbeitnehmers bilden und daher die Untersagung keine Versetzung darstellt.
OLG Wien 21.05.1999, 9 Ra 112/99b