1. Ermittlung von Sozialversicherungsdaten zur Festsetzung von Zeugengebühren
K121.372/0008-DSK/2008,
19. 8. 2008
Sachverhalt: Die Frau des Beschwerdeführers war in einer Verwaltungsstrafsache mit Ladungsbescheid als Zeugin zu einer am 22. 11. 2006 durchgeführten Berufungsverhandlung vor einem UVS geladen worden. Die Zeugin machte nach ihrer Teilnahme an der Verhandlung per Schreiben den durch die Kopie einer Rechnung des Beschwerdeführers bescheinigten Betrag von 300 EUR (inkl USt) für die Vertretung in ihrer Parfümerie am 22. 11. 2006 in der Zeit von 8:30 bis 11:00 Uhr als Zeugengebühr geltend. Im daraufhin von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren zur Überprüfung des möglicherweise einen Gebührenanspruch begründenden Sachverhalts wurde am 8. 11. 2007 bei der WGKK angefragt, ob die Zeugin als Gewerbetreibende Angestellte zur Sozialversicherung angemeldet habe und bei welchen Arbeitgebern der Beschwerdeführer gegebenenfalls im Jahre 2006 beschäftigt war. Der Beschwerdeführer fühlte sich durch diese Datenermittlung in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt, da er am betreffenden Verfahren nicht beteiligt gewesen sei.