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Entscheidungsübersicht Datenschutzkommission - April 2013

Datenschutz & E-GovernmentDr. Gregor König, LL.M.jusIT 2013/49jusIT 2013, 101 Heft 3 v. 26.6.2013

Österreichische Datenschutzkommission

1. Auskunft zur Registerzählung

Sachverhalt:

K121.921/0007-DSK/2013, 10. 4. 2013

Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass die Beschwerdegegnerin (die Bundesanstalt Statistik Österreich) nicht über sämtliche Erhebungsmerkmale, die sie im Zusammenhang mit der Registerzählung ihn betreffend verarbeite, Auskunft erteilt habe. Er sei gem § 5 Abs 5 RegzG von der Beschwerdegegnerin identifiziert worden. Somit sei ein Personenbezug zwischen dem "bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik" (kurz: bPK-AS) und Name und Adresse des Beschwerdeführers hergestellt worden. Auf diese Weise sei das bPK-AS hinsichtlich des Beschwerdeführers zu einem unmittelbar personenbezogenen Datum geworden, das zu beauskunften sei. Dies habe die Beschwerdegegnerin jedoch, trotz ausdrücklichen Auskunftsbegehrens, unter Hinweis auf die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung verweigert. Das bPK-AS sei bereits gelöscht worden. Diese Begründung erscheine dem Beschwerdeführer wegen der Bestimmungen der §§ 4 Abs 1 und 6 Abs 2 2. Satz RegzG nicht überzeugend. Weiters seien die Angaben der Beschwerdegegnerin in Bezug auf gem § 5 Abs 6 RegzG gemachte Datenübermittlungen widersprüchlich, und es fehlten klare Angaben in Bezug auf den Betrieb von Standardanwendungen und die darin verarbeiteten Daten des Beschwerdeführers. Zuletzt führe die Beschwerdegegnerin keinen Grund an, warum eine Identifikation des Beschwerdeführers gem § 5 Abs 5 RegzG durchgeführt worden sei. "Die vom Antragsgegner beauskunfteten Daten scheinen allerdings weder unvollständig noch widersprüchlich wie dies gem. § 5 Abs 2 und 3 Registerzählungsgesetz für eine Identifikation des Antragstellers gefordert wäre und geben keinen Grund zum Anlass am Hauptwohnsitz des Antragsgegners zu zweifeln. Qualifiziert doch der Antragsgegner selbst die Adresse des Antragstellers als dessen Hauptwohnsitz. Dies sorgt für die Vermutung, dass der Antragsgegner eine unvollständige, nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Auskunft erteilt hat." Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, der Beschwerdegegnerin die Erteilung einer vollständigen und gesetzeskonformen Auskunft durch Bescheid aufzutragen.

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