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Entschädigung für Hochspannungsleitung

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBL 1996, 43 Heft 1 v. 1.1.1996

ABGB § 365, Tir StarkstromwegeG § 15

Gegenstand der Enteignungsentschädigung ist immer nur der durch die Enteignung verursachte vermögensrechtliche Nachteil, nicht die durch den Bau oder Betrieb der vorgesehenen Anlage entstehende Einbuße.

Der durch eine Dienstbarkeit mit einem Leitungsrecht Belastete hat somit Anspruch auf Ersatz all jener Vermögensnachteile, die er infolge der ihm auferlegten Beeinträchtigungen und Pflichten erleidet. Hingegen steht ihm nicht der Ersatz für all jene Nachteile zu, die keine unmittelbare Folge der ihn belastenden Dienstbarkeit, sondern allein der Existenz der Leitungsanlage sind und jeden Anrainer treffen, ob er nun durch eine Servitut belastet ist oder nicht.

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