( § 37 Abs 2 AngG ) Ein Arbeitnehmer kann nicht von sich aus auf einer Entschädigung für die Einhaltung des Konkurrenzverbotes nach Arbeitgeberkündigung bestehen.
ASG Wien 11.10.1999, 29 Cga 41/99g, Berufung erhoben
Gemäß § 37 Abs 2 AngG kann der Arbeitgeber, wenn er selbst das Dienstverhältnis löst, die durch die Konkurrenzklausel begründeten Rechte gegenüber dem Angestellten nicht geltend machen, es sei denn, der Angestellte hätte schuldbaren Anlass zur Auflösung gegeben oder der Arbeitgeber hätte bei Auflösung des Dienstverhältnisses erklärt, während der Dauer der Beschränkung dem Angestellten das ihm zuletzt zukommende Entgelt zu leisten.