( GewO § 82 lit c ) Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer lediglich eine geringe Menge Alkohol konsumiert hat, vermag auch in Zusammenschau mit 2 vorangegangenen Verwarnungen wegen Trunkenheit den Entlassungstatbestand der Trunksucht nicht zu erfüllen, insbesondere wenn im Betrieb kein generelles Alkoholverbot herrscht.
ASG Wien 17 Cga 124/96w v. 22.01.1997, Berufung erhoben