( § 82 lit c und lit f GewO ) Eine einmalige Alkoholisierung eines Bauarbeiters stellt keinen Entlassungsgrund dar. Die Wegweisung vom Arbeitsplatz durch den Polier ist lediglich eine organisatorische Maßnahme und stellt erst dann eine arbeitsrechtlich relevante Willenserklärung dar, wenn der Arbeitgeber die Vorgangsweise und Beendigungserklärung des Poliers gegenüber dem Arbeitnehmer billigt.
ASG Wien 16.03.2000, 18 Cga 82/99f, rk.