( GewO § 82 lit d ) Ein Arbeiter kann nach Aufbrechen eines, wenn auch bereits wertlosen Spindes eines Arbeitskollegen wegen Vertrauensunwürdigkeit entlassen werden, auch wenn es zu keinem Diebstahl gekommen ist.
ASG Wien 30 Cga 299/95z v. 15.05.1996, Berufung erhoben