( § 32 Abs 2 Z 6, § 34 Abs 2 lit b VBG ) Auch wenn die von einem Volksschullehrer begangenen Ladendiebstähle aufgrund des geringen Schuldgehalts der Tat und der Unbescholtenheit des Vertragsbediensteten eine Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit nicht rechtfertigen, ist das Verhalten geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben als Volksschullehrer zu erschüttern und somit eine Kündigung nach § 32 Abs 2 Z 6 VBG zu rechtfertigen.