( GewO 1994 § 9, § 39, ABGB § 879, § 1151 ) Wird, um der GewO Genüge zu tun, von einer Gesellschaft ein gewerberechtlicher Geschäftsführer mit einem Scheindienstvertrag angestellt, ist nicht nur dieser nichtig, sondern auch die Entgeltvereinbarung für die Zurverfügungstellung des Gewerbescheines, wobei sich auch die Gesellschaft auf diese Nichtigkeit berufen kann.
OGH 9 Ob A 338/98s v. 20.01.1999