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Entgeltanspruch für Stand-by-Zeiten

ArbeitsrechtARD 4947/19/98 Heft 4947 v. 14.7.1998

( AZG § 1 Abs 2 Z 7, ARG § 1 Abs 2 Z 3, ABGB § 1152 ) Für Stand-by-Zeiten und Anwesenheitszeiten eines Piloten an einem auswärtigen Ort besteht ohne besondere Vereinbarung kein Entgeltanspruch.

ASG Wien 24 Cga 194/97t v. 05.12.1997, Berufung erhoben

Die sogenannten Stand-by-Zeiten eines Piloten sind typische Fälle der als Rufbereitschaft beschriebenen Inanspruchnahme eines Arbeitnehmers. Rufbereitschaft zeichnet sich dadurch aus, dass der Arbeitnehmer sich an einem selbst gewählten Ort aufhält und dort beliebigen Beschäftigungen nachgeht. Eine Einschränkung seiner Freiheit ergibt sich allerdings daraus, dass er (telefonisch) erreichbar und in der Lage sein muss, in einer angemessenen Zeit den Einsatzort zu erreichen, zu dem er gerufen wird. Da Rufbereitschaft keine Arbeitszeit ist, ist ein Entgeltanspruch nur bei gesonderter kollektivvertraglicher, betriebsvereinbarungsrechtlicher oder einzelvertraglicher Regelung gegeben, wobei im vorliegenden Fall für Piloten auch weder AZG noch ARG anwendbar sind.

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