( ABGB § 1152, § 863, § 1151 ) Wird in einem Prozess über den Entgeltanspruch eines Lebensgefährten die Tatsache des Vorliegens eines Dienstverhältnisses von beiden Teilen zugestanden, besteht der Entgeltanspruch zumindest in der Höhe des kollektivvertraglichen Entgelts und kann nicht wegen Nichtvorliegens eines Dienstverhältnisses abgewiesen werden.
OGH 9 Ob A 248/98f v. 25.11.1998