Deskriptoren: Antragslegitimation; Widerruf; Neuausschreibung; Interesse am Vertragsabschluss.
Normen: Art 1 Abs 1 UA 3 RL 89/665/EWG , Art 1 Abs 3 RL 89/665/EWG
Art 1 Abs 1 UA 3 und Abs 3 RL 89/665/EWG ist dahin auszulegen, dass er nationalen Verfahrensvorschriften entgegensteht, die es gestatten, die Klage eines Bieters, der ein Interesse daran hat, einen bestimmten Auftrag zu erhalten, und der rügt, dass ihm durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht im Bereich öffentlicher Aufträge oder gegen die Vorschriften über dessen Umsetzung ein Schaden entstanden sei oder zu entstehen drohe, auf Ausschluss eines anderen Bieters für unzulässig zu erklären, nachdem die von diesen Vorschriften vorgesehene vorrangige Prüfung des vom anderen Bieter eingelegten Anschlussrechtsbehelfs vorgenommen wurde.