Die „Antragslegitimation“ war ein dauerndes Thema in der österreichischen Vergabekontrolle. Sie war ein wunderbares Mittel des Auftraggebers, ein Nachprüfungsverfahren zu „erschlagen“. Aufgrund der jüngsten Rechtsprechung des EuGH1 stellt sich die Frage, ob er nicht jetzt die vom ihm heraufbeschworene „Antragslegitimation“2 wieder erschlagen oder bloß die Gelegenheit ergriffen hat, ein Missverständnis klarzustellen.