( EnAbgVergG § 1 ) Bei der Berechnung der Energieabgabenvergütung für ein „Rumpf“-Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) sind Energieabgabenschuldigkeiten und Nettoproduktionswerte gleicher Zeiträume gegenüberzustellen. Beginnt daher auf Grund gesetzlicher Bestimmungen die Abgabenerhebung für die Energieabgaben und die Energieabgabenvergütung erst mit 1. 6. 1996, sind bei der Berechnung des Nettoproduktionswertes auch nur die Umsätze Juni bis Dezember 1996 heranzuziehen. Die Heranziehung des Nettoproduktionswertes des vollen Kalenderjahres 1996 würde zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Verzerrung der Energieabgabenvergütung für das Rumpf-Kalenderjahr 1996 gegenüber der Energieabgabenvergütung voller Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) führen, weil auf diese Weise - unsystematisch - der Nettoproduktionswert eines anderen Zeitraumes als den der Erhebung der Energieabgaben angesetzt werden würde. VwGH 97/17/0306, VwGH 97/17/0364 und VwGH 97/17/0531 v. 23.03.1998. (Bescheide aufgehoben)