( ArbVG § 105 Abs 4 ) Erhebt der Betriebsrat in einem Kündigungsanfechtungsverfahren nach Klagsabweisung keine Berufung, ist der Arbeitnehmer nicht berechtigt, das Verfahren fortzusetzen bzw. Berufung zu erheben, es sei denn, er erklärt innerhalb der Berufungsfrist seinen Beitritt als Nebenintervenient.
OGH 9 Ob A 311/98w v. 25.11.1998