( § 49 Abs 1, § 413 ASVG, KV-Handelsangestellte ) Sind gewerberechtliche Geschäftsführer in einem Handelsbetrieb im Rahmen eines Dienstverhältnisses beschäftigt, sind sie auch hinsichtlich ihres beitragsrechtlichen Anspruchslohns nach Maßgabe der überwiegend ausgeübten Tätigkeit in eine der Beschäftigungsgruppen 3 bis 5 des KV für Handelsangestellte einzustufen und nicht zwingend in die Beschäftigungsgruppe 5.