§ 22 Abs 3 Z 2 lit a HVertrG - Durch eine einseitige Änderung der Provisionsberechnung (und demzufolge auch Akontierung) durch den Unternehmer liegt eine unzulässige Schmälerung der Provision vor, zumal im vorliegenden Fall der Handelsvertreter unbestrittenermaßen gerade bei den von der Kürzung betroffenen Hochpreisartikeln bisher seine besten Verkaufserfolge und somit auch Provisionen erzielt hatte.