Schafft eine GmbH einen Gegenstand von vornherein nur deshalb an, damit dieser ausschließlich von einem Gesellschafter genutzt werden kann und könnte die GmbH den Gegenstand nicht selbst sinnvoll nutzen, stellen sich zwei Fragen: Ist bereits die Anschaffung des Gegenstandes eine Einlagenrückgewähr, oder erst die nachfolgende Nutzung durch den Gesellschafter? Kann die GmbH also neben den fremdüblichen Nutzungskosten auch die Anschaffungskosten des Gegenstandes vom Gesellschafter verlangen? Der Beitrag geht diesen Fragen nach.

