EStG: § 22 Z 1 ABGB, § 98
Wird ein Diplomgrafiker, der die Hochschule für angewandte Kunst in Wien absolviert hat und vier fachlich vorgebildete Mitarbeiter beschäftigt, bei Erbringung der Leistungen der Werbe- und Gebrauchsgrafik (zB durch Vorgabe des Layouts) selbst aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig, so können keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb angenommen werden.