KBGG: § 24 Abs 1 Z 2 und Abs 2
VO (EG) 883/2004: Art 68
Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld erhält ein Elternteil (ua) nur dann, wenn er in den letzten sechs Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes in Österreich eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Diese Voraussetzung ist hinsichlich der Beschränkung auf eine lediglich in Österreich ausgeübte sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit unionsrechtswidrig. Der Elternteil kann daher auch dann einen Anspruch auf das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld haben, wenn er nur in einem anderen Mitgliedstaat eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (hier: Wohnort der Familie und Berufstätigkeit der Mutter in Österreich, Erwerbstätigkeit des Vaters in Deutschland - Anspruch des Vaters auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld in Österreich für "seinen" Teil der Karenz).