Inländisches Grundvermögen ist für Zwecke der Erbschafts- und Schenkungssteuer mit dem Einheitswert anzusetzen (§ 19 Abs 2 ErbStG). Die Einheitswerte wurden zwar mehrmals pauschal erhöht, die dringend notwendige Hauptfeststellung wurde jedoch immer wieder verschoben. Aufgrund dieser Bewertung ist das Vererben oder Verschenken von Grundstücken aus steuerlicher Sicht günstiger als die Übertragung anderer Vermögensarten.