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Einhebung eines Benützungsentgelts auf einer öffentlichen Privatstraße

RechtsprechungSchuldrechtZak 2014/753Zak 2014, 396 Heft 20 v. 11.11.2014

Tir StraßenG: § 1 Abs 1 lit b, § 57 Abs 3

Gem § 57 Abs 3 Tir StraßenG bedarf die Festsetzung eines Benützungsentgelts für Straßen, die - wie öffentliche Privatstraßen - in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, der behördlichen Genehmigung. Wurde die Nutzung einer Privatstraße jedoch schon von einem Benützungsentgelt abhängig gemacht, bevor sie stillschweigend für die Allgemeinheit geöffnet und damit in

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