Der Beitrag behandelt Bestimmungen, aus denen sich für die Kommunalsteuer Unterschiede zur Einhebung von Bundesabgaben ergeben.
Normen: § 212b BAO, § 213a BAO, § 217a BAO, § 227a BAO, § 242a BAO, § 6a KommStG 1993, § 11 Abs 3 KommStG 1993
1. Einleitung
Die BAO ist zwar (zufolge § 1 Abs 1 BAO) auch bei der Einhebung der Kommunalsteuer anwendbar, allerdings ergeben sich Abweichungen von den für die Einhebung von Bundesabgaben (zB Dienstgeberbeitrag) geltenden Bestimmungen