§ 12 UmgrStG
Die Einbringung eines Mitunternehmeranteiles iSd § 12 Abs 2 Z 2 UmgrStG setzt nach ho Auffassung das Vorliegen einer Substanzbeteiligung voraus. Dies entspricht der schon bisher zu Art II UmgrStG vertretenen Auffassung, dass die Umwandlung einer Komplementär-GmbH nur dann unter das Umgründungssteuergesetz fällt, wenn die GmbH eine Substanzbeteiligung an der KG besitzt und nicht nur bloßer Arbeitsgesellschafter ist.