BMF 23.05.2000
Die Einbringung des Betriebes einer Mitunternehmerschaft in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Anteilen fällt auch dann unter Art III UmgrStG , wenn keine Übereinstimmung zwischen dem eingebrachten Wert des Vermögens und dem Wert der Gegenleistung besteht. Die mögliche Äquivalenzverletzung iSd § 22 Abs 1 UmgrStG iVm § 6 Abs 2 UmgrStG ist aber dann nicht gegeben, wenn ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleich getroffen wird.