Im Zusammenhang mit grundsätzlichen betriebsverfassungsrechtlichen Abgrenzungen stellt sich die Frage, ob ein Rechtsträger mehrere Unternehmen mit der betriebsverfassungsrechtlichen Konsequenz betreiben kann, dass für diese Unternehmen jeweils ein eigener Zentralbetriebsrat zu errichten ist. Sollte dies zulässig sein, so ist in weiterer Folge auf die Auswirkungen der Zentralbetriebsratsmehrheit eines Rechtsträgers auf die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat sowie auf allfällige Vertretungsdefizite im Vergleich mit der Konzernvertretung einzugehen.