( AngG § 27 Z 4 ) Eine bereits längere Zeit tolerierte eigenmächtige Arbeitszeiteinteilung kann auch als Dauerverhalten nicht unmittelbar zum Anlass einer Entlassung genommen werden.
ASG Wien 14 Cga 317/95d v. 11.11.1997
bestätigt durch OLG Wien 10 Ra 119/98p v. 29. 6. 1998