§ 1090 ABGB; § 74 Abs 1 GmbHG:
Es liegt keine eigenkapitalersetzende Gebrauchsüberlassung vor, wenn der Gesellschafter das Bestandobjekt vor der Krise der Gesellschaft vermietet und den Mietzins in der Folge nie gestundet hat, sodass der Gesellschaft keine ihre Liquidität erhöhenden zusätzlichen Mittel zugewendet wurden.