( EGV Art 52, Art 58 ) Steuerrechtlichen Vorschriften, die die Gesellschaften mit Sitz im Mitgliedstaat des Steuergesetzgebers eingeräumte Möglichkeit, in den Genuss eines niedrigeren Steuersatzes auf Gewinne zu gelangen, jenen Gesellschaften, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben und im Mitgliedstaat dieses Steuergesetzgebers durch eine dort bestehende dauerhafte Niederlassung tätig sind, vorenthalten, obwohl kein objektiver Unterschied zwischen den beiden Gruppen von Gesellschaften besteht, der eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte, stehen Art 52 und 58 EGV entgegen. EuGH Rs. C-311/97 v. 29.04.1999, Fall Elliniko Dimosio.